AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Bäderstudio Markus Pechanz GmbH, Gießen

1.Geltungsbereiche
2.Definitionen (allgemein)
3.Regelung werkvertragliche Leistung (allgemein)
4.Regelung werkvertragliche Leistungen (besondere – Gewerke bezogen)
5.Regelung Baustellenablauf
6.Regelungen für den Verkauf
7.Allgemeine Regelungen
8.Regelungen für Nichtverbraucher

1. Geltungsbereich und Vertragspartner: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Warenlieferungen, Werkleistungen, Bauleistungen, Montage-, Wartungs- und Serviceleistungen der Bäderstudio Pechanz GmbH, Schützenstraße 62 b, 35398 Gießen (nachfolgend „AN“) mit ihren Auftraggebern (nachfolgend „AG“). Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Abweichende Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn der AN ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen und Angaben im konkreten Angebot oder in der Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor. Diese AGB gelten nicht für Bauträgerverträge, sofern ihre Geltung nicht ausdrücklich und gesondert vereinbart wird

2. Definitionen: Wir verwenden bestimmte fachliche Ausdrücke. Damit Klarheit besteht, was diese Ausdrücke bedeuten, werden diese wie folgt festgelegt.

2.1. Festpreis: Der Festpreis ist der Preis, der für die im Leistungsverzeichnis/ Angebot (2.2.) beschriebenen Leistungen berechnet wird.

2.2. Leistungsverzeichnis/Angebot: Das Leistungsverzeichnis/Angebot ist die Aufstellung der durch den AN zu erbringenden Leistungen im Rahmen dieses Auftrages, zur Festlegung des Auftragsumfanges und der geforderten Qualität.

2.3. Zusatzleistungen: Hierunter fallen alle Leistungen die zur Erfüllung des Kundenwunsches/ Bauvorhabens notwendig sind (notwendige Zusatzleistungen), die aber aufgrund Unvorhersehbarkeit nicht vom Leistungsverzeichnis (2.2.) umfasst sind. Darunter fallen auch Leistungen, die erst im Laufe des Bauvorhabens beauftragt (allgemeine Zusatzleistungen) wurden. Zusatzleistungen, die aufgrund von Planänderungen anfallen, sind notwendige Zusatzleistungen.

2.4. Mengenänderungen: Hierunter fallen Abweichungen des Umfangs von tatsächlich ausgeführten und im Leistungsverzeichnis (2.2.) aufgeführten Bauleistungen. Bei Mengenänderungen, die aufgrund Vorgabe durch den AG erfolgen handelt es sich um Leistungsänderungen. Positionen des Leistungsverzeichnisses (2.2.) die nicht zur Ausführung gelangen, gelten nicht als Mengenänderungen.

(2.5)

Abnahme: Der AG ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern die Abnahme nicht nach der Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Der AN kann den AG nach Fertigstellung zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Eine Abnahmefiktion tritt ausschließlich unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB ein. Ist der AG Verbraucher, wird er zusammen mit der Abnahmeaufforderung in Textform gesondert auf die gesetzlichen Folgen einer nicht erklärten oder ohne Benennung mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hingewiesen. Die Zahlung einer Rechnung gilt nicht allein als Abnahme. Teilabnahmen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung oder Zustimmung des AG.

2.6. Abschlagsrechnung: Dies ist eine Zwischenabrechnung während der Bauausführung, um dem AN die bis dahin erbrachte Bauleistung und das aufgewendete Material sowie die Arbeitsleistung zu vergüten.

2.7. Schlussrechnung: Die Schlussrechnung ist die abschließende Berechnung der Bauleistung. Sie führt den Endpreis, alle vorher ergangenen Abschlagsrechnungen (2.8.) und Zahlungen auf.

2.8. Gewerk: Unter Gewerk versteht man abgeschlossene Leistungen, die einer bestimmten Fachrichtung zuzuordnen sind.

2.9. Mangel: Ein Mangel liegt vor, wenn das Gewerk (2.10.), oder Teile davon nicht so beschaffen sind, wie vertraglich vereinbart. Mangel und Mängelrechte: Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung bei Abnahme nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet oder sonst nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ausdrücklich vereinbarte optische, gestalterische und funktionale Eigenschaften sind gleichermaßen zu berücksichtigen. Für die Rechte des AG bei Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 633 bis 639 BGB beziehungsweise bei Kaufverträgen die §§ 434 ff. BGB. Material- oder herstellungsbedingte Abweichungen sind nur insoweit vertragsgemäß, als sie ausdrücklich vereinbart, technisch unvermeidbar oder nach Art, Qualität und Verwendungszweck handelsüblich und für den AG zumutbar sind.
Eine Abweichung des Gewerkes von der Vorstellung des AGs ist hingegen kein Mangel. Ein Mangel berechtigt den AG vom AN die Beseitigung bzw. Behebung des Mangels zu verlangen.

2.10. Sicherheitsleistung: Unter Sicherheitsleistung ist die Besicherung, also die Absicherung der Vergütung des AN zu verstehen. Diese Besicherung kann durch jede Art der Sicherheitenstellung erfolgen, wird aber meist über eine Bankbürgschaft erbracht. Soweit nach diesem Vertrag eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die dafür bestimmten gesetzlichen Bestimmungen des
§ 650f BGB.

2.11. Pauschalpreise: Soweit ein Pauschalpreis vereinbart wurde, gilt dieser ausschließlich für die Leistungen, die dem Leistungsverzeichnis (2.2.), welches der Pauschalpreisermittlung zugrunde lag zu entnehmen sind. Zusatzleistungen (2.5.) oder Mehrkosten, die durch eine Anordnung des AG verursacht wurden, sind gesondert zu vergüten. Bei Abänderung bestimmter von der Pauschale umfassten Leistungen, ist die Pauschale entsprechend dem Einzelwert der Änderung anzupassen.

3. Regelungen für werkvertragliche Leistungen: Die nachfolgenden Regelungen gelten soweit wir eine bauliche Leistung zu erbringen haben.

3.1. Widersprüche: Bei Widersprüchen in Bezug auf Ausführung, Umfang und Menge geht die Leistungsbeschreibung vor dem Plan, der Plan wiederum vor den anderen Anlagen. Das Gewerk ist nach den technischen Bestimmungen/ Stand der Technik zu erstellen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlagen.

3.2. Leistungsänderungen (2.6.) und Zusatzleistungen (2.5.): Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen können jederzeit vereinbart werden. Zusätzliche Leistungen werden auch bei Abschluss eines Pauschalvertrages gesondert und zusätzlich berechnet.

3.3. Wasser und Strom und Baustellen WC: Dem AN werden Wasser- und Stromanschluss unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Kosten des Verbrauchs für die Leistung des AN und für das Baustellen WC/ die Baustellen WCs trägt der AG. Sie sind nicht in die Preise einkalkuliert.

3.4. Rechnungen, Fälligkeit und Leistungsverweigerung: Abschlags- und Schlussrechnungen sind innerhalb der in der Rechnung angegebenen angemessenen Zahlungsfrist zu zahlen, frühestens jedoch bei Vorliegen der gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen. Die Schlussvergütung für Werkleistungen wird grundsätzlich mit Abnahme, nach der Endmontage oder bei Bauverträgen zusätzlich mit Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung fällig. Der Verzug richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gerät der AG mit einer fälligen, unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Zahlung in Verzug, kann der AN nach Mahnung, angemessener Nachfrist und vorheriger Ankündigung die weitere Leistung im gesetzlich zulässigen Umfang aussetzen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des AG, insbesondere wegen Mängeln, bleiben unberührt. Für Folgen einer berechtigten Leistungsaussetzung haftet der AN nur nach Maßgabe der Ziffer 7.4; die Haftung für eine unberechtigte oder schuldhaft fehlerhafte Einstellung wird nicht ausgeschlossen.

3.5. Verjährung von Mängelansprüchen und Wartung: Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich gegenüber Verbrauchern nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der AN übergibt dem AG, soweit erforderlich und verfügbar, die für den vertragsgemäßen Gebrauch wesentlichen Pflege-, Wartungs- und Bedienhinweise. Rechte wegen eines Mangels bestehen nicht, soweit ein Schaden nachweislich ausschließlich auf einer unsachgemäßen Nutzung, einer unterlassenen erforderlichen Wartung oder der Nichtbeachtung ordnungsgemäß übergebener Hersteller- oder Pflegehinweise beruht und der AN dies nicht zu vertreten hat.

3.6. Bauzeitenplan: Sofern für die Abwicklung des Bauvorhabens oder auch nur für die zu erbringenden Leistungen des AN ein Bauzeitenplan erstellt, worden sein sollte, so dienen die dort genannten Termine ausschließlich der internen Abstimmung und zeitlichen Orientierung. Im Bauzeitenplan genannte Termine gelten weder als vertraglich vereinbarte Termine noch als Fertigstellungsfrist.

3.7. Aufwendungen für Mängelbeseitigung: Kommt der AN einer Aufforderung des AG Zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der AG den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin
schuldhaft nicht oder stellt sich heraus, dass ein Mangel objektiv nicht vorliegt, hat der AG die Aufwendungen des AN zu ersetzen. Mangels Vereinbarung der Sätze gelten ortsübliche Sätze.

3.8. Eigenleistungen: Soweit der AG bei dem Bauvorhaben Eigenleistungen erbringt, übernimmt der AN für diese Eigenleistungen keine Gewährleistung. Für Verspätungen im Baufortschritt und/ oder Bauablaufstörungen, die aufgrund mangelhafter, fehlerhafter oder verspäteter Eigenleistung des AG entstehen, haftet der AN nicht. Der AN ist nicht verpflichtet, die in Eigenleistung erbrachten Arbeiten auf ihre Mangelfreiheit und Zwecktauglichkeit hin zu überprüfen. Lediglich bei offen erkennbaren Mängeln besteht eine Hinweispflicht des AN. Der AN haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die aufgrund eines Mangels in der Eigenleistung entstehen. Muss der AN durch einen solchen Mangel seine Arbeiten zurückbauen, verändern oder neu errichten, sind diese zusätzlichen Arbeiten vom AG zu vergüten.

3.9. Vom AG gestellte Materialien und Gegenstände: Vom AG bereitgestellte Materialien oder Gegenstände bleiben in dessen Verantwortungsbereich. Der AN haftet nicht für Mängel oder Schäden, soweit diese auf der Beschaffenheit, Ungeeignetheit oder Unvollständigkeit des bereitgestellten Materials beruhen und der AN seine fachlich gebotenen Prüf- und Hinweispflichten erfüllt hat. Erkennbare Bedenken teilt der AN dem AG unverzüglich mit. Ein Zuschlag für zusätzlichen Prüf-, Koordinations- oder Bearbeitungsaufwand wird nur berechnet, wenn er im Angebot ausgewiesen oder vor Ausführung gesondert vereinbart wurde

3.10. Materiallieferung durch den AN: Soweit der AN dem AG Material liefert, übernimmt der AN die übliche Gewährleistung. Die Gewährleistung für Fliesen, Platten, Natursteine, Holz oder Materialien, die zum Einbau in ein Gebäude oder Garten bestimmt sind, beträgt 5 Jahre. Bei Keramik- und Naturprodukten, wie z.B. Naturstein kann keine Gewährleistung für Muster- und Farbgleichheit übernommen werden. Auch kann der AN keine Gewähr für ein bestimmtes Muster oder farbliche Zusammensetzung bei Naturprodukten übernehmen. Sollten die vom AN gelieferten Naturprodukte nicht den Geschmack des AG treffen oder ihm nicht gefallen, so stellt dies keinen Mangel dar. Weiter kann bei Änderungswünschen des AG, die nach Abschluss der Planung erfolgen, keine Gewährleistung dafür übernommen werden, dass, sollte hierdurch bedingt eine Nachbestellung an Material notwendig werden, die Produkte identisch sind. Das betrifft insbesondere die Lieferung von Fliesen und Natursteinen aus unterschiedlichen Chargen bzw. Abbaustätten.

3.11. Hinweispflichten: Der AN ist verpflichtet den AG auf Gegebenheiten, die sich während der Bauphase ergeben, hinzuweisen, soweit diese die Qualität und Funktionstüchtigkeit des Gewerkes (1.10.) beeinflussen können. Weiter besteht diese Hinweispflicht auch bei Vorgaben durch den AG, die nach Ansicht des AN gegen die Regeln der Technik verstoßen. Die Hinweispflicht ist nur erfüllt, wenn der Hinweis in Textform gegenüber dem AG oder seinem Vertreter abgeben wurde. Der AG hat die Pflicht den AN über alle Belange, die eine Erschwerung der Arbeiten zur Folge haben könnten zu informieren. Dies sind zum Beispiel Kenntnisse über die Bodenbeschaffenheit oder auch behördliche Auflagen.

3.12. fehlende Unterlagen: Für Schäden, Verspätungen oder sonstige Ereignisse, die ihre Ursache in der fehlenden Beibringung von Unterlagen und/ oder Informationen durch den AG haben, haftet der AN nicht. Der AN weist darauf hin, dass er ohne Vorlage der Baugenehmigung die Arbeiten verweigern kann.

3.13. Wartung/ Service: Für Wartung und Service, die außerhalb des regulären Vertrages erfolgen, werden An- und Abfahrt sowie der dafür notwendige Aufwand des AN abgerechnet.

4. Regelungen für spezielle werkvertragliche Leistungen: Die nachfolgenden Regelungen gelten zusätzlich soweit wir eine bauliche Leistung zu erbringen haben.

4.1. Wartungsfugen/ Haarrisse: Für Wartungsfugen (Dehnungsfugen) können wir grundsätzlich nur eine Gewährleistung für 3 Monate geben. Wir gewährleisten, dass sämtliche Wartungsfugen von uns nach dem Stand der Technik verschlossen werden. Für die Dauerhaftigkeit können wir jedoch keine Gewährleistung übernehmen. Für sämtliche Schäden, die aufgrund Fugenöffnung nach Ablauf von 3 Monaten entstehen, sind wir nicht eintrittspflichtig. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn wir über einen Wartungsvertrag die Verantwortung für diese Fugen übernommen haben. Haarrisse an Materialübergängen, Ecken, Wand-Deckenübergang und Fugen sind kein Mangel.

4.2. Verschließen von Durchbrüchen und Stemmarbeiten/ Installationsspuren: Soweit nicht ausdrücklich vereinbart umfasst unsere Leistungspflicht nicht das Wiederverschließen von Durchbrüchen, Bohrlöchern, Stemmarbeiten bzw. allen die Substanz beschädigenden Arbeiten, die für die erfolgreiche Durchführung des Auftrages notwendig sind. Spuren an Wand, Boden und Decke, die durch die Installationsarbeiten entstanden sind, stellen weder einen Mangel noch eine ersatzpflichtige Beschädigung dar, soweit diese unvermeidbar sind. Finaler Wand-/ Deckenanstrich und/ oder Bodenbelagsarbeiten sollten erst nach den Installationsarbeiten erfolgen.

4.4. Wasserschadenservice: Bei der Trocknung von Wasserschäden, stellen das sich Verziehen von Holzteilen wie zum Beispiel Türen, Fenster und Zargen keinen Mangel der Trocknungsleistung dar, soweit sie unvermeidbar sind.

4.5. Abdichtung von Duschkabinen: Duschkabinen weisen eine Abdichtung auf, die lediglich davor schützt, das Spritzwasser nicht in den Raum laufen kann. Eine vollständige Dichtigkeit ist jedoch nicht gegeben, so dass bei Ausrichtung des Wasserstrahls auf die Kabinentüre oder andere systembedingten Anschlüsse und Öffnungen der Duschkabine, Wasser in den Raum austreten kann. Dies stellt keinen Mangel dar.

4.6. Innenputz: Verputzen ist eine rein handwerkliche Leistung, was insbesondere für Strukturputz gilt. Insoweit können wir nur die Gewährleistung dafür übernehmen, dass der Innenputz von uns nach den Regeln der Technik verarbeitet wurde. Für eventuelles Nichtgefallen der Struktur übernehmen wir keine Gewährleistung.

4.7. Naturmaterialien: Soweit zur Erstellung des Gewerkes Naturmaterialien verwendet werden, gelten die folgenden Regelungen und Einschränkungen. Naturprodukte entstehen natürlich und auf den Entstehungsprozess kann kein Einfluss genommen werden. Deswegen kann keine Gewährleistung für Muster- und Farbgleichheit übernommen werden. Auch kann der AN keine Gewähr für ein bestimmtes Muster oder farbliche Zusammensetzung übernehmen. Sollten die Naturprodukte nicht den Geschmack des Käufers treffen oder ihm nicht gefallen, so stellt dies keinen Mangel dar.

4.8. Holz und Flecken: bei der Verwendung von Holz stellen Astlöcher, Harzgallen oder sonstige Unregelmäßigkeiten keinen Mangel dar. Holz unterliegt einer ständigen Veränderung, so dass farbliche Veränderungen, Vergrauen oder sonstige witterungsbedingen und Nutzungsbedingten Veränderung der Farbe und/ oder Oberflächentextur keinen Mangel darstellen. Flecken auf sämtlichen Flächen, auch wenn sie nicht aus Holz sind, die durch Wasser oder sonstige Flüssigkeiten oder Einwirkungen entstehen, stellen ebenfalls keinen Mangel dar.

4.9. Farbanstriche: Farbanstriche im Innen- und Außenbereich sind nach Angaben des AN auf die entsprechenden Untergründe abzustimmen und nach Herstellerangabe regelmäßig zu warten.

5. Regelungen Baustellenablauf: nachfolgende Regelungen sollen dafür sorgen, dass die Baustelle geordnet ablaufen kann.

5.1. Materialablageplatz: Der AG verpflichtet sich uns gegenüber unentgeltlich für ausreichend Lagerplatz für Material, Baustellen WC und Maschinen in unmittelbarer Nähe zur Baustelle zu sorgen. Wird kein ausreichender Lagerplatz zur Verfügung gestellt, muss der dadurch entstehende Mehraufwand auf unserer Seite durch den AG vergütet werden.

5.2. Service und Wartung: Unser Auftrag umfasst den Service und/ oder die Wartung der zu installierende Anlage nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

5.4. Baureinigung: eine solche ist nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart worden ist.

6. Regelungen für den Verkauf: Nachfolgende Regelungen gelten, soweit wir nur Material verkaufen

6.1. Eigentumsvorbehalt: Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum des AN. Bis zum Eigentumsübergang darf der AG die Ware nicht verpfänden, zur Sicherheit übereignen oder sonst in einer Weise darüber verfügen, die das Eigentum des AN beeinträchtigt. Zugriffe Dritter sind dem AN unverzüglich mitzuteilen. Zwingende gesetzliche Rechte des AG bleiben unberührt

6.2. Fälligkeit und Zahlung: Der Kaufpreis ist bei Übergabe beziehungsweise Lieferung fällig, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Für individuell angefertigte, zugeschnittene oder eigens beschaffte Waren kann der AN eine Anzahlung oder Vorauszahlung gemäß Angebot verlangen und die Bestellung von dieser Vorauszahlung abhängig machen. Der AN darf die Übergabe von einer fälligen Zahlung abhängig machen, soweit kein gesetzliches Zurückbehaltungsverbot besteht. Skonto darf nur abgezogen werden, wenn es ausdrücklich vereinbart ist.

6.3. Gewährleistung für Kaufware: es gelten die nachfolgenden Regelungen für bestimmte Produkte.

6.3.1. Fliesen: Fliesen und Keramik (WCs) werden gebrannt und jede Charge fällt unterschiedlich aus. Für leichte Farbabweichungen, leichte Abweichungen im Format, leichte Abweichungen in der Dicke, kann bedingt durch den Produktionsprozess keine Gewährleistung übernommen werden. Leichte Abweichungen liegen dann vor, wenn zwischen einer Referenzfliese und der gelieferten Fliese Unterschiede bestehen, obwohl die Fliesen ihrem Grundfarbwert nach, der überschlägigen Größe und Dicke gleich aussehen.

6.3.2. Naturprodukte: Naturprodukte entstehen natürlich und auf den Entstehungsprozess kann kein Einfluss genommen werden. Deswegen kann keine Gewährleistung für Muster- und Farbgleichheit übernommen werden. Auch können wir keine Gewähr für ein bestimmtes Muster oder farbliche Zusammensetzung übernehmen. Sollten die gelieferten Naturprodukte nicht den Geschmack des Käufers treffen oder ihm nicht gefallen, so stellt dies keinen Mangel dar. Die Ware ist dennoch vollständig zu bezahlen.

6.3.3. Zwecktauglichkeit: Ferner übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass die vom Kunden gekauften Fliesen oder Naturprodukte sich für den vom Kunden angedachten bzw. vorgestellten Zweck eignen. Eine Gewährleistung können wir diesbezüglich nur übernehmen, wenn der Kunde uns vor Kauf über die geplante Verwendung informiert hat und wir die Geeignetheit in Textform zugesichert haben.

6.3.4. Fleckenbildung: Wir übernehmen auch keine Gewährleistung für Flecken, insbesondere Kalkflecken, die sich durch den Kontakt mit Wasser ergeben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zur Vermeidung von Kalkflecken die Oberfläche nach Kontakt mit Wasser vom Restwasser zu befreien ist. Wir weisen ebenfalls ausdrücklich darauf hin, dass viele im Handel angebotene Badreiniger die Oberfläche angreifen können.

6.3.5. Nachbestellungen: Soweit der Kunde von einem bestimmten Produkt weitere Produkte nachbestellt, können wir nicht garantieren, dass die nachbestellten Produkte in Form, Farbe, Güte und Dicke dem Vorprodukt entsprechen. Nachdem insbesondere bei Fliesen jede Charge anders ausfällt, sind Veränderungen durch den Produktionsprozess bedingt.

6.3.6. Alu-Verbundplatten und fugenlose Platten: Bei Bildmotiven/Wunschdrucken kann es zu einem produktionsbedingten Versatz kommen. Bei Stoßverbindungen (ohne Schiene) kann es optischer Spalt von bis zu 2mm entstehen. Dies ist kein Mangel. Leichte Biegungen/Verformungen/Überstände können in seltenen Fällen durch Temperatur und Druck entstehen und sind kein Mangel.

7. Allgemeine Regelungen: dem Vertrag liegen folgende allgemeine Regelungen zugrunde.

7.1. Angebote und Vertragsschluss: Angebote des AN sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Bestellung oder Auftragserteilung des AG stellt ein Vertragsangebot dar. Der AN kann dieses innerhalb von 14 Kalendertagen durch Auftragsbestätigung, Unterzeichnung oder mit Zustimmung des AG durch Beginn der Leistung annehmen. Bei sofort auszuführenden Klein-, Reparatur- oder Notdienstleistungen kann der Vertrag unmittelbar vor Ort oder telefonisch geschlossen werden.

7.2. Recht auf Preisanpassungen: Verändert sich nach Vertragsabschluss der Preis eines einzelnen Kostenelements (zum Beispiel der Preis für Holz, eines Vorproduktes oder mehrerer, die Kosten für Nachgewerke) um mehr als 5% und würde sich somit auch der Preis des Endproduktes sich verändern, hat jede Partei das Recht, von der jeweils anderen Partei den Eintritt in ergänzende Preisverhandlungen zu verlangen. Ziel soll sein, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die durch die Preisänderung betroffenen Leistungspositionen an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen. Das gilt auch dann, wenn zwischen den Parteien ein Pauschalpreis vereinbart worden ist.

7.4. Haftung: Der AN haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Arglist oder aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen des AN. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt

7.5. keine Gewährleistung für Fördermittel: Auch wenn der AN für den AG die Meldung von Daten zur Förderstelle übernimmt oder gar den Förderantrag ausstellen sollte, übernimmt er keine Gewähr für Bestand und Umfang des Förderprogramms. Die Überprüfung der Förderanträge des AG auf Vollständigkeit und Richtigkeit ist nicht von dem Auftrag umfasst.

7.6. Salvatorische Klausel Teilunwirksamkeit: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, soweit das Festhalten am Vertrag nicht für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Eine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer AGB-Klauseln ist nicht vereinbart

7.7. Textform: Änderungen des Vertrages müssen, damit sie wirksam vereinbart werden können, in Textform (E-Mail, Fax) abgefasst werden. Die Parteien können dieses Textformerfordernis nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufheben.

7.8. VOB: Sollte die VOB/B vereinbart sein, so gilt diese im Ganzen. Soweit in unseren AGB Punkte geregelt sind, die vom Regelungsgehalt der VOB/B nicht umfasst sind oder Regelungen der VOB/B detaillierter regeln, gelten unsere Regelungen zusätzlich zu den Regelungen der VOB/B. Soweit die VOB/B das Schriftformerfordernis vorsieht, wird dieses durch die Textform ersetzt.

7.9. Streitbeilegung und Schlichtung: Der AN ist nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Parteien können nach Entstehung einer Streitigkeit freiwillig vereinbaren, ein Schlichtungsverfahren, insbesondere nach der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBAU), durchzuführen. Die Anrufung der staatlichen Gerichte darf hiervon nicht abhängig gemacht werden. Die gesetzlichen Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz bleiben unberührt

7.10. Aufrechnung und Zurückbehaltung: Der AG darf mit eigenen Ansprüchen aufrechnen, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Ansprüche, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Zurückbehaltungsrechte können nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden; zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

7.11. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: Soweit dem AG als Verbraucher bei einem außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Vertrag beziehungsweise bei einem Verbraucherbauvertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, erhält er eine gesonderte Widerrufsbelehrung und das gesetzliche Muster-Widerrufsformular. Mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt der AN nur auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers und nach Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten. Diese AGB ersetzen die gesonderte Widerrufsbelehrung nicht.

7.12. Verbraucherbauverträge: Handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB, gelten insbesondere die zwingenden Vorschriften über Baubeschreibung, Vertragsinhalt, Textform, Widerrufsrecht, Abschlagszahlungen, Fertigstellungssicherheit und Herausgabe von Unterlagen. Der Vertrag oder die vorvertragliche Baubeschreibung muss verbindliche Angaben zum Fertigstellungszeitpunkt oder zur Dauer der Bauausführung enthalten. Der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen darf die gesetzliche Höchstgrenze nicht überschreiten; dem Verbraucher ist die gesetzlich vorgeschriebene Sicherheit zu leisten. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, soweit sie gesetzlich zulässig sind.

8. Zusätzliche Regelungen für Unternehmer: Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ausschließlich, wenn der AG bei Vertragsschluss Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Sie finden auf Verbraucher keine Anwendung

8.1. Verjährung von Mängelansprüchen: Bei Werkleistungen an einem Bauwerk und bei Planungs-oder Überwachungsleistungen hierfür beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche vier Jahre ab Abnahme. Für sonstige Werkleistungen und für neu hergestellte Kaufwaren beträgt sie ein Jahr ab Abnahme beziehungsweise Ablieferung. Unberührt bleiben Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, einer übernommenen Garantie, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie gesetzliche Rückgriffsansprüche, insbesondere nach §§ 445a, 445b und 478 BGB. Gesetzlich zwingende längere Fristen bleiben ebenfalls unberührt.

8.2. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit: Ist der AG Kaufmann und der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gilt § 377 HGB. Danach hat der AG die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen; später erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die gesetzlichen Ausnahmen, insbesondere bei arglistigem Verschweigen, bleiben unberührt. Für Unternehmer, die keine Kaufleute sind, wird durch diese Ziffer keine weitergehende Untersuchungs- und Rügeobliegenheit begründet

8.3. Gerichtsstand: Ist der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des AN. Der AN bleibt berechtigt, den AG an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.